Datenschutzerklärung

29. Oktober 2025 0 Von chrissi
Datenschutzerklärung
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Diese Datenschutzerklärung bietet eine klare Einführung in die DSGVO und erklärt, wie die Regelungen seit dem Mai 2018 die Verarbeitung personenbezogener daten in der Europäischen Union vereinheitlichen.

Die Verordnung stärkt Transparenz, Rechenschaftspflicht und die Rechte der betroffenen personen. Dazu zählen Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit.

Unternehmen müssen Zwecke, Rechtsgrundlagen und Speicherfristen offenlegen. Verstöße können hohe Geldbußen nach sich ziehen und das Vertrauen der Nutzer schädigen.

Dieses Kapitel fasst zentrale Pflichten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zusammen. Es erklärt, was unter personenbezogener daten zu verstehen ist und welche Schritte zum praktischen schutz notwendig sind.

Inhaltsverzeichnis

Wesentliche Erkenntnisse

  • Die DSGVO gilt EU-weit seit Mai 2018 und vereinheitlicht den Datenschutz.
  • Betroffene personen haben umfassende Rechte wie Auskunft und Löschung.
  • Verantwortliche müssen Zwecke, Rechtsgrundlagen und Fristen dokumentieren.
  • Verstöße können zu hohen Geldbußen und Reputationsschäden führen.
  • Nationales Recht ergänzt die Verordnung, etwa beim Beschäftigtendatenschutz.

Was ist die DSGVO? Geltung, Ziele und Aufbau seit Mai 2018

Art. 1 legt den Rahmen fest: Schutz personenbezogener Daten steht im Mittelpunkt. Die Verordnung ist seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbar und gilt einheitlich in der europäischen union.

Gegenstand und Ziele: Schutz personenbezogener Daten in der EU

Die Verordnung zielt darauf ab, die Grundrechte von personen zu stärken und den freien Verkehr von daten innerhalb der EU zu sichern. Art. 1 beschreibt den Schutz personenbezogener Daten als zentrales Anliegen.

Kapitel- und Artikelstruktur: 11 Kapitel, 99 Artikel im Überblick

Der Aufbau ist klar gegliedert: 11 Kapitel mit insgesamt 99 Artikeln erleichtern das Auffinden von Regeln zu Rechten, Pflichten und Sanktionen.

  • Art. 1–3: Gegenstand, Anwendungsbereich und räumliche Geltung.
  • Art. 5: Grundsätze verarbeitung personenbezogener – u. a. Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung.
  • Weitere Kapitel regeln Rechte der Betroffenen, Verantwortlichkeiten, Übermittlungen und Sanktionen.

Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

Art. 2 und Art. 3 legen fest, welche Verarbeitungen und Personen vom Regelwerk erfasst werden. Art. 2 umfasst jede verarbeitung personenbezogener Daten, die automatisiert erfolgt oder in einem strukturierten Dateisystem gespeichert ist. Das trifft viele Geschäftsprozesse mit Kundendaten und Mitarbeiterdaten.

Ausgenommen sind rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten ohne Bezug zu einem Dateisystem. Art. 3 erweitert die Geltung räumlich: Erfasst sind Tätigkeiten einer Niederlassung in der europäischen union sowie Fälle mit Marktbezug zur EU.

verarbeitung personenbezogener daten

Für Anbieter außerhalb der EU gilt die Regel, wenn Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU gerichtet sind oder das Verhalten von Betroffenen in der EU beobachtet wird. Bereits IP-Adressen oder Online-Identifier können eine Identifizierbarkeit herstellen.

  • Übermittlungen in Drittländer benötigen eine Rechtgrundlage nach Kapitel V (z. B. SCC oder Angemessenheitsbeschluss).
  • Unternehmen sollten den Anwendungsbereich früh prüfen und Compliance-Strukturen schaffen.

Begriffsbestimmungen und Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Klar definierte Begriffe bilden die Basis für jede rechtskonforme Datenverarbeitung. Art. 4 listet zentrale Begriffe: personenbezogener daten, betroffene Person, Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter.

personenbezogener daten

Als personenbezogener daten gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürlicher personen beziehen. Dazu zählen Namen, Standortdaten, Online‑Kennungen oder Identifikationsnummern.

Wesentliche Rollen und Pflichten

  • Der Verantwortliche bestimmt Zweck und Mittel der verarbeitung.
  • Auftragsverarbeiter handeln ausschließlich nach dokumentierter Weisung.
  • Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein.

Grundsätze der Verarbeitung

Art. 5 benennt die grundsätze verarbeitung personenbezogener: Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit.

Der Verantwortliche trägt die Rechenschaftspflicht. Praxistipp: Dokumentation und technische Maßnahmen stärken den schutz und erleichtern Prüfungen durch Behörden.

Rechtmäßigkeit, Einwilligung und Altersgrenzen

Rechtmäßigkeit bestimmt, wann und auf welcher Basis personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.

Art. 6: Rechtmäßige Verarbeitung

Art. 6 nennt die möglichen Rechtsgrundlagen: Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe und berechtigte Interessen.

Unternehmen müssen die gewählte Grundlage dokumentieren und prüfen, ob eine Zweckänderung eine neue Grundlage erfordert.

verarbeitung personenbezogener daten

Rechtsgrundlage Beispiel Praxis
Einwilligung Newsletter Nachweis, Widerruf möglich
Vertrag Online-Kauf Erforderlich zur Leistung
Gesetzlich Steuerpflicht Dokumentation notwendig
Berechtigtes Interesse Sicherheitskontrollen Interessenabwägung nötig

Art. 7–8: Einwilligung und Kinder

Art. 7 verlangt, dass Einwilligungen freiwillig, informiert und nachweisbar sind. Ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft.

Art. 8 regelt die Einwilligung von Kindern für Dienste der Informationsgesellschaft. In Deutschland gilt das Alter von 16 Jahren.

  • Werden daten bei der betroffenen person erhoben, sind nach Art. 13 klare Informationen bereitzustellen.
  • Widerruf, Wegfall des Zwecks oder fehlende Grundlage können zur Löschung führen.
  • Seit mai 2018 sind Consent-Logs und transparente Prozesse für Vertrauen und Rechtssicherheit wichtig.

Verarbeitung besonderer Kategorien und Daten über strafrechtliche Verurteilungen

Nicht alle personenbezogener daten dürfen gleich behandelt werden: sensible kategorien stehen unter besonderem Schutz.

verarbeitung besonderer kategorien

Art. 9: Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9 verbietet grundsätzlich die verarbeitung besonderer kategorien wie Gesundheits‑, biometrische oder religiöse Daten.

Ausnahmen sind eng: etwa ausdrückliche Einwilligung, Schutz lebenswichtiger Interessen, Gesundheitsversorgung oder rechtliche Vorschriften. Solche Fälle brauchen eine klare Rechtsgrundlage und erhöhte Schutzmaßnahmen.

Art. 10: Daten über strafrechtliche Verurteilungen

Die verarbeitung von daten strafrechtliche verurteilungen ist nur unter behördlicher Aufsicht oder auf gesetzlicher Grundlage erlaubt.

Verantwortliche sollten Risikoanalysen, technische und organisatorische Maßnahmen, sowie Dokumentation und Schulungen vorsehen.

  • Minimierung und Zweckbindung sind strikt einzuhalten.
  • Auftragsverarbeiterverträge müssen spezifische Sicherheitsanforderungen enthalten.
  • Internationale Übermittlungen sensibler daten benötigen zusätzliche Garantien.

Rechte der betroffenen Personen

Betroffene Personen haben eine Reihe klarer Rechte, die den Umgang mit ihren Daten regeln.

Transparenz und Informationspflichten (Art. 12–14)

Verantwortliche müssen leicht zugängliche und verständliche Informationen bereitstellen, wenn daten bei der betroffenen person erhoben werden oder von Dritten stammen.

Angaben umfassen Zwecke, Kategorien personenbezogener daten, Empfänger und Speicherdauer.

Auskunft und Berichtigung (Art. 15–16)

Die betroffene person hat das Auskunftsrecht über verarbeitete daten betroffenen und deren Herkunft.

Unrichtige Einträge sind zu berichtigen; unvollständige Angaben dürfen ergänzt werden.

Recht auf Löschung und Einschränkung (Art. 17–18)

Das recht löschung (Recht auf Vergessenwerden) greift bei Widerruf, Zweckfortfall oder unrechtmäßiger verarbeitung.

Ausnahmen bestehen z. B. bei Auskunftspflichten oder rechtlichen Aufbewahrungspflichten. Die Einschränkung erlaubt ein temporäres „Einfrieren“ der Verarbeitung.

Datenübertragbarkeit, Widerspruch und automatisierte Entscheidungen (Art. 20–22)

Art. 20 garantiert die Herausgabe personenbezogener daten in strukturiertem, maschinenlesbarem Format.

Bei Direktwerbung wirkt ein Widerspruch sofort. Art. 22 schützt vor ausschließlichen, automatisierten Entscheidungen mit Rechtswirkung oder erheblicher Beeinflussung.

Recht Kurze Beschreibung Praxis
Auskunft Welche daten verarbeitet werden Auskunft schriftlich binnen Frist
Berichtigung Korrektur unrichtiger Angaben Schnelle Aktualisierung
Löschung Entfernung bei Zweckfortfall Prüfung auf Ausnahmen
Datenübertragbarkeit Maschinenlesbare Datenübersicht Direkte Übertragung auf Anfrage

Verantwortliche müssen Anträge zügig bearbeiten und Betroffene auf den gerichtlichen rechtsbehelf hinweisen, wenn Ansprüche abgelehnt werden.

Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und technische-organisatorische Maßnahmen

Verantwortliche tragen die operative Pflicht, Compliance-Maßnahmen für jede Verarbeitung personenbezogener Daten zu implementieren. Das umfasst klare Verantwortlichkeiten, Vertragsregeln mit Auftragsverarbeitern und transparent geregelte Zuständigkeiten bei gemeinsam Verantwortlichen.

Art. 24–28: Pflichten und Verträge

Verantwortliche müssen geeignete Maßnahmen dokumentieren und Verträge nach Art. 28 abschließen. Vertreter außerhalb der EU dienen als Kontakt für Aufsichtsbehörden und die betroffene Person.

Art. 25: Privacy by Design und Default

Privacy by Design/Default fordert datensparsame Voreinstellungen und Risikobetrachtung bereits in der Entwicklungsphase. Technische Entscheidungen sollen Risiken minimieren.

Art. 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis dokumentiert Zwecke, Kategorien, Empfänger und Löschfristen für jede verarbeitung personenbezogenen daten. Es dient als Nachweis bei Prüfungen.

verarbeitung personenbezogener

Art. 32–34: Sicherheit, Meldung und Benachrichtigung

Art. 32 verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wie Pseudonymisierung, Verschlüsselung und Zugriffskontrollen.

Bei einer verletzung schutzes personenbezogener Daten ist die aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden zu informieren; eine klare meldung verletzungen schutzes sollte Umfang, Folgen und ergriffene Maßnahmen nennen. Bei hohem Risiko sind Betroffene zusätzlich zu benachrichtigen.

Art. 35–39: DPIA und Datenschutzbeauftragte

Bei systematischer Überwachung oder bei sensiblen Daten ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Datenschutzbeauftragte unterstützen bei Beratung, Schulung und beim Austausch mit den aufsichtsbehörden.

Aufsichtsbehörden, Zusammenarbeit, Übermittlungen und Sanktionen

Nationale Behörden spielen eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung des Datenschutzrechts. Sie überwachen die Einhaltung, bearbeiten Beschwerden und ordnen Maßnahmen bei Verstößen an.

Art. 51–59: Unabhängige Aufsichtsbehörden

Art. 51–59 regeln Unabhängigkeit, Aufgaben und Befugnisse der aufsichtsbehörden.

Die Behörden führen Untersuchungen durch und schützen Betroffene bei einer verletzung von Rechten.

Art. 60–76: Kohärenzverfahren und EDSA

Das Kohärenzverfahren koordiniert grenzüberschreitende Fälle. Der Europäische Datenschutzausschuss schafft einheitliche Auslegungen in der europäischen union.

Art. 44–50: Übermittlung in Drittländer

Art. 44–50 setzen Regeln für jede übermittlung personenbezogener daten außerhab der EU. Geeignete Garantien sind SCC oder BCR; Ausnahmen sind eng gefasst.

Art. 77–79 und Art. 83–84: Rechtsbehelf und Sanktionen

Betroffene haben das Recht auf Beschwerde und auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Behörde oder Verantwortliche.

Bußgelder reichen bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des Jahresumsatzes; nationale Sanktionen ergänzen dies.

  • Unabhängige aufsichtsbehörden überwachen und sanktionieren.
  • EDSA fördert Kohärenz in der europäischen union.
  • Bei verletzungen prüfen Behörden Risiko, Meldungen und Maßnahmen.
Bereich Rechtsgrundlage Wirkung Praxis
Aufsicht Art. 51–59 Untersuchung, Anordnung Kontrollen, Bußgelder
Kohärenz Art. 60–76 Koordination, Leitlinien EDSA-Entscheidungen
Übermittlung Art. 44–50 SCC, BCR, Angemessenheit Vertragliche Garantien
Rechtsbehelf & Sanktionen Art. 77–79, 83–84 Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Bußgelder Fristen, Nachweispflichten

Tipp: Unternehmen sollten klare Prozesse für die Zusammenarbeit mit einer aufsichtsbehörde dokumentieren. Transparente Nachweise reduzieren Risiken und stärken den schutzes der daten.

DSGVO in Deutschland: BDSG und Öffnungsklauseln in der Praxis

In Deutschland präzisiert das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Öffnungsklauseln der EU‑Verordnung und schafft konkrete Regeln für Alltagssituationen seit dem 25. Mai 2018.

Das BDSG regelt etwa die Überwachung in öffentlichen und privaten Räumen, den Beschäftigtendatenschutz und die Nutzung nationaler Identifikationsnummern.

Nationale Ergänzungen: Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung, Identifikationsnummern

Art. 85–91 der Verordnung lassen Spielraum für nationale Vorgaben. In der Praxis verlangt Art. 89 zusätzliche Garantien wie Pseudonymisierung bei Verarbeitungen zu Zwecken im öffentlichen Interesse liegenden Bereichen.

Das BDSG definiert, wann personenbezogene Daten von Personen im Arbeitsverhältnis verarbeitet werden dürfen. Für Videoüberwachung gelten strenge Abwägungen zwischen Schutzes und Privatsphäre.

Auswirkungen für Unternehmen, Vereine und Behörden

Unternehmen, Vereine und Behörden müssen zusätzlich zur EU‑Regel prüfen, ob nationale Regeln enger sind. Die zuständige Aufsichtsbehörde veröffentlicht oft Orientierungshilfen.

  • Betroffene behalten ihre Rechte auf Auskunft und Löschung.
  • Vereine sollten Mitgliederlisten und Kommunikationspflichten datenschutzkonform führen.
  • Behörden benötigen klare rechtliche Grundlagen und Verzeichnisse zur Nachweisbarkeit.

Fazit

Seit 2018 bildet ein einheitlicher Rahmen die Basis für sichere und nachvollziehbare datenverarbeitung in der europäischen union.

Die Regelung vereint Grundsätze (Art. 5), Rechte der betroffenen, Pflichten von Verantwortlichen und Verfahren für Meldung verletzungen schutzes.

Verantwortliche sollten die verarbeitung personenbezogener daten an Grundsätzen ausrichten, geeignete maßnahmen umsetzen und Rechenschaftspflicht leben.

Technische und organisatorische Maßnahmen, DPIA und ein Datenschutzbeauftragter reduzieren Risiken und helfen, das recht löschung sowie andere Rechte der betroffenen person zu respektieren.

Wer Prozesse, datenverarbeitung und Governance verzahnt, minimiert verletzungen, wahrt Rechte und stärkt Vertrauen bei Kunden und Partnern.

FAQ

Was regelt die Datenschutz-Grundverordnung und seit wann gilt sie?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) harmonisiert den Schutz personenbezogener Daten in der EU. Sie trat im Mai 2018 in Kraft und legt Regeln für die Verarbeitung, Übermittlung und Sicherheit personenbezogener Daten fest. Ziel ist der Schutz natürlicher Personen sowie ein einheitliches Datenschutzniveau im Binnenmarkt.

Wer fällt unter den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich?

Die Verordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen in der EU durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter — unabhängig davon, ob diese Unternehmen in der EU ansässig sind, sofern sie Waren oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten oder das Verhalten von Personen in der EU beobachten. Art. 2 und Art. 3 regeln diese Reichweite.

Welche Begriffe sind zentral und wie lauten die Grundsätze der Verarbeitung?

Wichtige Begriffe sind „personenbezogene Daten“, „betroffene Person“, „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ (Art. 4). Art. 5 formuliert Grundsätze wie Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht.

Auf welcher Rechtsgrundlage darf eine Verarbeitung stattfinden?

Art. 6 nennt die Rechtsgrundlagen: Einwilligung der betroffenen Person, Erfüllung eines Vertrags, rechtliche Verpflichtung, Schutz lebenswichtiger Interessen, öffentliche Aufgaben oder berechtigte Interessen des Verantwortlichen, soweit Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.

Wann ist eine Einwilligung gültig und welche Altersgrenzen gelten?

Einwilligungen müssen freiwillig, informiert, spezifisch und unmissverständlich sein (Art. 7). Für Kinder sieht Art. 8 besondere Regeln vor; bei Angeboten direkt an Kinder ist in vielen Mitgliedstaaten die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, typischerweise ab 13 bis 16 Jahren je nach nationaler Regelung.

Was sind besondere Kategorien personenbezogener Daten und wie werden sie geschützt?

Besondere Kategorien (Art. 9) umfassen sensible Informationen wie Gesundheitsdaten, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen oder biometrische Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es greift eine Ausnahme wie ausdrückliche Einwilligung, lebenswichtige Interessen oder besondere gesetzliche Grundlagen.

Wie werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen behandelt?

Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen unterliegen besonderen Schutzregeln (Art. 10). Ihre Verarbeitung darf nur unter staatlicher Aufsicht oder auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen, die angemessene Garantien bietet.

Welche Rechte haben betroffene Personen gegenüber Verantwortlichen?

Betroffene haben umfangreiche Rechte: Informations- und Transparenzrechte (Art. 12–14), Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung („Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) sowie Widerspruchsrechte (Art. 21). Außerdem bestehen Schutzrechte gegen automatisierte Einzelentscheidungen (Art. 22).

Was bedeutet das Recht auf Löschung konkret?

Das Recht auf Löschung erlaubt es Betroffenen, die Erhebung und Speicherung ihrer Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen — etwa wenn die Daten nicht mehr nötig sind, die Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist. Ausnahmen gelten etwa für gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder die Ausübung von Rechtsansprüchen.

Welche Pflichten haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter?

Verantwortliche müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen (Art. 24, 32), Datenschutzprinzipien bereits bei der Entwicklung von Prozessen berücksichtigen (Privacy by Design/Default, Art. 25) und ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen (Art. 30). Auftragsverarbeiter benötigen klare Verträge und müssen Sicherheit gewährleisten (Art. 28, 32).

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich und was ist ein Datenschutzbeauftragter?

Art. 35 verlangt eine Folgenabschätzung, wenn Verarbeitungsvorgänge ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bergen, etwa durch Profiling oder großflächige Verarbeitung sensibler Daten. Art. 37–39 regeln die Bestellung, Stellung und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten, der Unternehmen bei Compliance unterstützt.

Wie müssen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemeldet werden?

Bei einer Verletzung personenbezogener Daten müssen Verantwortliche diese innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde melden, sofern ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht (Art. 33). Bei hohem Risiko sind zusätzlich die betroffenen Personen zu informieren (Art. 34).

Welche Rolle spielen Aufsichtsbehörden und welche Sanktionen drohen?

Unabhängige nationale Aufsichtsbehörden überwachen die Anwendung der Verordnung (Art. 51–59) und können bei Verstößen Maßnahmen ergreifen. Art. 83 sieht bei Zuwiderhandlungen empfindliche Geldbußen vor, gestaffelt nach Schwere des Verstoßes, bis zu mehreren Millionen Euro oder einem Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes.

Wie werden Datenübermittlungen in Drittländer geregelt?

Übermittlungen in Länder außerhalb der EU sind nur erlaubt, wenn ein angemessenes Schutzniveau besteht (Angemessenheitsbeschluss) oder geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules (BCR) oder spezifische Ausnahmen angewendet werden (Art. 44–50).

Welche nationalen Besonderheiten gelten in Deutschland?

In Deutschland ergänzt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Verordnung und nutzt Öffnungsklauseln für Bereiche wie Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung oder die Verarbeitung von Identifikationsnummern. Unternehmen, Vereine und Behörden müssen sowohl EU-Recht als auch nationale Regelungen beachten.

Wie können betroffene Personen ihre Rechte durchsetzen?

Betroffene können Beschwerden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen oder gerichtliche Rechtsbehelfe einlegen (Art. 77–79). Viele Länder bieten Online-Verfahren und Hilfestellung durch die Datenschutzbehörden an.

Welche praktischen Maßnahmen sollten Unternehmen sofort umsetzen?

Unternehmen sollten ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erstellen, technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen implementieren, Einwilligungsprozesse überprüfen, Auftragsverarbeiter vertraglich binden und bei risikoreichen Prozessen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeitenden helfen, Verstöße zu vermeiden.

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